Rechtsprechung
FG Hessen, 10.09.2007 - 11 K 3563/06 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Justiz Hessen
§ 9 Abs 1 S 1 EStG, § 12 Nr 1 S 2 EStG, § 33 Abs 1 EStG, § 33 Abs 2 EStG, § 22 Nr 1 EStG
Abziehbarkeit von Rechtanwaltskosten und Prozesskosten in Zusammenhang mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs als Werbungskosten - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abziehbarkeit von Rechtsanwaltskosten und Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen oder als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften; Abziehbarkeit von aufgrund einer Vereinbarung gemäß § 1587o BGB an den anderen Ehegatten geleisteten Ausgleichszahlungen als ...
- Judicialis
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; ; EStG § 9 Abs. 1 S. 2; ; EStG § 22; ; EStG § 33
- hessen.de
Prozesskosten: Zur Frage des Werbungskostenabzugs bei gerichtlicher Neufassung des Versorgungsausgleichs
- hessen.de
Prozesskosten: Zur Frage des Werbungskostenabzugs bei gerichtlicher Neufassung des Versorgungsausgleichs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 9 Abs. 1; EStG § 33; EStG § 22; VAHRG § 10a
Ehescheidung; Versorgungsausgleich; Sonstige Einkünfte; Rechtsanwaltskosten; Außergewöhnliche Belastungen - Prozesskosten als Werbungskosten - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Prozesskosten als Werbungskosten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2008, 371
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BFH, 08.03.2006 - IX R 107/00
Ausgleichszahlungen an den auf den Versorgungsausgleich verzichtenden Ehegatten …
Auszug aus FG Hessen, 10.09.2007 - 11 K 3563/06
c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BFH, wonach Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Ehegatte aufgrund einer Vereinbarung gemäß § 1587 o BGB an den anderen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu vermeiden, sofort als Werbungskosten abziehbar sind (vgl. hierzu im Einzelnen BFH -Urteile vom 8. März 2006 IX R 107/00, BFHE 212, 511, BStBl. II 2006, 446 sowie IX R 78/01, BFHE 212, 514, BStBl. II 2006, 448).Zur näheren Begründung verweist der erkennende Senat diesbezüglich auf die oben stehenden Ausführungen zur Rechtsprechung des BFH in den Urteilen vom 8. März 2006 (IX R 107/00 sowie IX R 78/01a.a.O.).
- BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89
Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs
Auszug aus FG Hessen, 10.09.2007 - 11 K 3563/06
Voraussetzung für die Berücksichtigung solcher (ggf. vorab entstandener Werbungskosten) ist ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart, der sich nach der wertenden Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments richtet (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830; BFH-Urteil vom 11. Januar 2005 IX R 15/03, BFHE 209, 77, BStBl II 2005, 477). - BFH, 11.01.2005 - IX R 15/03
Erstattung von Instandsetzungsaufwendungen und Modernisierungsaufwendungen im …
Auszug aus FG Hessen, 10.09.2007 - 11 K 3563/06
Voraussetzung für die Berücksichtigung solcher (ggf. vorab entstandener Werbungskosten) ist ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart, der sich nach der wertenden Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments richtet (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830; BFH-Urteil vom 11. Januar 2005 IX R 15/03, BFHE 209, 77, BStBl II 2005, 477).
- BFH, 30.06.2005 - III R 36/03
Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der …
Auszug aus FG Hessen, 10.09.2007 - 11 K 3563/06
Es bedarf deshalb und wegen des im gerichtlichen Verfahren bestehenden Verböserungsverbotes keiner Ausführungen mehr dazu, ob die geltend gemachten Gerichts- und Anwaltskosten als Prozesskosten im Streitfall dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (…vgl. hierzu im Einzelnen Schmidt-Loschelder, Kommentar zum EStG, 26. Auflage 2007, § 33 Anm. 35 "Ehescheidung"; Dürr in INF 2005, 807, 808; BFH-Urteile vom 30. Juni 2005 III R 36/03, BFHE 210, 302, BStBl. II 2006, 491sowie III R 27/04, BFHE 210, 306, BStBl. II 2006, 492; BMF, H 33.1 - 33.4 Hinweise EStH 2005, Amtliches Einkommensteuerhandbuch 2005 "Scheidung"). - BFH, 30.06.2005 - III R 27/04
Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung in einem gerichtlichen …
Auszug aus FG Hessen, 10.09.2007 - 11 K 3563/06
Es bedarf deshalb und wegen des im gerichtlichen Verfahren bestehenden Verböserungsverbotes keiner Ausführungen mehr dazu, ob die geltend gemachten Gerichts- und Anwaltskosten als Prozesskosten im Streitfall dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (…vgl. hierzu im Einzelnen Schmidt-Loschelder, Kommentar zum EStG, 26. Auflage 2007, § 33 Anm. 35 "Ehescheidung"; Dürr in INF 2005, 807, 808; BFH-Urteile vom 30. Juni 2005 III R 36/03, BFHE 210, 302, BStBl. II 2006, 491sowie III R 27/04, BFHE 210, 306, BStBl. II 2006, 492; BMF, H 33.1 - 33.4 Hinweise EStH 2005, Amtliches Einkommensteuerhandbuch 2005 "Scheidung"). - BFH, 08.03.2006 - IX R 78/01
Ausgleichszahlungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB und damit …
Auszug aus FG Hessen, 10.09.2007 - 11 K 3563/06
c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BFH, wonach Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Ehegatte aufgrund einer Vereinbarung gemäß § 1587 o BGB an den anderen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu vermeiden, sofort als Werbungskosten abziehbar sind (vgl. hierzu im Einzelnen BFH -Urteile vom 8. März 2006 IX R 107/00, BFHE 212, 511, BStBl. II 2006, 446 sowie IX R 78/01, BFHE 212, 514, BStBl. II 2006, 448). - BFH, 21.10.1983 - VI R 198/79
Einkommensteuer - Versorgungsausgleich - Werbungskosten
Auszug aus FG Hessen, 10.09.2007 - 11 K 3563/06
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht allein zwischen den Zahlungen und der Scheidung (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl. II 1984, 106). - FG Köln, 14.03.1996 - 2 K 3239/93
Auszug aus FG Hessen, 10.09.2007 - 11 K 3563/06
Aufwendungen, die anlässlich einer Ehescheidung entstehen, sind jedoch grundsätzlich der persönlichen Lebensführung zuzurechnen und als solche nach § 12 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStG nicht als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. hierzu auch FG Köln, Urteil vom 14. März 1996, 2 K 3239/93, EFG 1996, 1153).